§ 5 Sitz des internationalen Registeramts fü
SCHUTZ DES SITZBEREICHES
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Sitzbereich des Internationalen Registeramts vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.
Amendment history
- In Kraft seit 1992-06-04