NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 30 NRWOEntscheidung über Berichtigungsanträge
3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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- In Kraft seit 2024-01-01