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NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992

§ 30 NRWOEntscheidung über Berichtigungsanträge

3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten

In forceOfficial text

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-01-01