NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 59 NRWOWahlzeit
1. Abschnitt Wahlort und Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.
Amendment history
- In Kraft seit 2007-07-01