§ 0 Vergütung für die nicht in Wien wohnende
Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die nicht in Wien wohnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
StF: BGBl. Nr. 295/1993
Auf Grund des § 5a des Verfassungsgerichtshofgesetzes BGBl. Nr. 85/1953 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1990 , wird verordnet:
Refers to
- Vergütung für die nicht in Wien wohnende Art. 5a