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Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte · Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen

§ 5 Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Verwaltungsmaßnahmen

Artikel XI Artikel römisch elf Schluß- und Übergangsbestimmungen

In forceOfficial text

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens an niederösterreichische Gerichtshöfe erster Instanz getroffen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.