GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
§ 11 GruVe-VEAnwendbarkeit der Art. 12 bis 17 Anwendbarkeit der Artikel 12 bis 17
Artikel 11
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.
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- In Kraft seit 2016-12-29