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Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftig · Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

§ 14 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftigInkrafttreten

Artikel 14

In forceOfficial text

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.