Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Errichtung und Betrieb des Universitätsz · Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

§ 6 Errichtung und Betrieb des UniversitätszInkrafttreten

Artikel VI Artikel römisch sechs

In forceOfficial text

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1. die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.