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Errichtung und Betrieb des Universitätsz · Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

§ 8 Errichtung und Betrieb des UniversitätszHinterlegung

Artikel VIII Artikel römisch acht

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Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.