Einsparung von Energie (Bund – Länder) · Einsparung von Energie (Bund – Länder)
§ 0 Einsparung von Energie (Bund – Länder)
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie
StF: BGBl. Nr. 388/1995 (NR: GP XIX RV 30 AB 96 S. 20. BR: AB 4970 S. 596. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden kurz Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 15. Juni 1995 in Kraft.