§ 17 Übereinkommen über Vergleichs- und Schie
Verfahrenskosten
Die Streitparteien und jede einem Verfahren beitretende Partei tragen ihre eigenen Kosten.
Verfahrenskosten
Die Streitparteien und jede einem Verfahren beitretende Partei tragen ihre eigenen Kosten.