§ 24 Übereinkommen über Vergleichs- und Schie
Ziel des Vergleichs
Die Vergleichskommission hilft den Parteien, eine Beilegung ihrer Streitigkeit gemäß dem Völkerrecht und ihren KSZE-Verpflichtungen zu finden.
Ziel des Vergleichs
Die Vergleichskommission hilft den Parteien, eine Beilegung ihrer Streitigkeit gemäß dem Völkerrecht und ihren KSZE-Verpflichtungen zu finden.