§ 17 Staatsgrenze Österreich - Slowenien (Gre
Artikel 17
Die in den Abschnitten I bis IV dieses Vertrages angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.
Artikel 17
Die in den Abschnitten I bis IV dieses Vertrages angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.