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Errichtung und Erhaltung eines Nationalp · Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

§ 10 Errichtung und Erhaltung eines NationalpÜberprüfung der Leistungen

Artikel X Artikel römisch zehn

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Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. V und VII, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.