Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (U · Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
§ 51 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (U
Abschnitt 51
In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.