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Bundes-Seniorengesetz · Bundes-Seniorengesetz

§ 13 Bundes-SeniorengesetzLeitung und Ablauf der Sitzungen

2. Abschnitt Bundesseniorenbeirat

In forceOfficial text

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.