Vorrechte und Immunitäten des Europarate · Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
§ 1 Vorrechte und Immunitäten des Europarate
Artikel 1
Außer den in Art. 18 des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießen die Richter für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
Refers to
- Vorrechte und Immunitäten des Europarate Art. 18