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Vorrechte und Immunitäten des Europarate · Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)

§ 6 Vorrechte und Immunitäten des Europarate

Artikel 6

In forceOfficial text

(1) Schriftstücke und Papiere des Gerichtshofes, der Richter und der Kanzlei sind, soweit sie sich auf die Tätigkeit des Gerichtshofes beziehen, unverletzlich.

(2) Der amtliche Schriftwechsel und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Gerichtshofes, der Richter und der Kanzlei dürfen nicht zurückgehalten oder der Zensur unterworfen werden.