§ 32 Aufgaben und Organisation des auswärtigeVerweisung auf andere Bundesgesetze
3. Abschnitt Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
3. Abschnitt Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.