AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 10 AZHGGefahrenzuschlag
1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage
Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar
1. mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
5 Werteinheiten,
2. mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
3 Werteinheiten,
3. mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind
3 Werteinheiten,
4. mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ...............................................
4 Werteinheiten,
5. mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.........................................................
4 Werteinheiten,
6. mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind
2 Werteinheiten.
Amendment history
- In Kraft seit 2016-01-01