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AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

§ 10 AZHGGefahrenzuschlag

1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage

In forceOfficial text

Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

1. mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind

5 Werteinheiten,

2. mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind

3 Werteinheiten,

3. mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind

3 Werteinheiten,

4. mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ...............................................

4 Werteinheiten,

5. mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.........................................................

4 Werteinheiten,

6. mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind

2 Werteinheiten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-01-01