AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 23 AZHGEinkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
Finanzielle Bestimmungen
(1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Amendment history
- In Kraft seit 2018-07-01