AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 30 AZHGBehördenzuständigkeit
3. Abschnitt Allgemeines
Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.
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- In Kraft seit 2014-01-01