Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Österreichischer Stabilitätspakt (Bund – · Österreichischer Stabilitätspakt (Bund – Länder – Gemeinden)

§ 3 Österreichischer Stabilitätspakt (Bund –Stabilitätsprogramme

Artikel 3

In forceOfficial text

1. Tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt (vgl. Art. 6).

2. Geltungsdauer ausgesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 39/2002 , BGBl. I Nr. 19/2006 , BGBl. I Nr. 127/2008 , BGBl. I Nr. 117/2011 und BGBl. I Nr. 30/2013 ).

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Stabilitätsprogrammes unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung zu erstellen (gegebenenfalls zu aktualisieren) und der Bundesregierung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.