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DSG · Datenschutzgesetz

§ 18 DSGEinrichtung

2. Abschnitt Datenschutzbehörde

In forceOfficial text

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-05-25