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DSG · Datenschutzgesetz

§ 52 DSGDatenschutz-Folgenabschätzung

3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

In forceOfficial text

Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-05-25