ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1045 ABGBTausch.
Drey u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Tauschvertrage.
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.