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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1056 ABGBb) bestimmt;

Der Kaufpreis muß

In forceOfficial text

Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt; oder will im Falle, daß kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Theil vor der Bestimmung des Preises zurücktreten; so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.