ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1064 ABGBGefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
Der Kaufpreis muß
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).