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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1070 ABGB

Der Kaufpreis muß

In forceOfficial text

Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01