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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1083 ABGBVerkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.

Der Kaufpreis muß

In forceOfficial text

Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sey; so bleibt in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.