ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1104 ABGBFälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.
Wechselseitige Rechte:
Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
Amendment history
- In Kraft seit 1917-01-01