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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1177 ABGBGesellschaftsname

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Wenn die Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten, muss dieser auf das Bestehen einer solchen Gesellschaft hindeuten, zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Er darf über die Verhältnisse der Gesellschaft nicht in die Irre führen.

(2) Wer in Angelegenheiten der Gesellschaft für alle Gesellschafter gemeinsam auftritt, hat jedem, der ein rechtliches Interesse daran hat, die Identität und die Anschrift der Gesellschafter offenzulegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-01-01