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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1207 ABGBWirkung gegenüber Dritten

5. Abschnitt Umwandlung

In forceOfficial text

(1) Die Gesellschafter haften nach der Umwandlung für die vorher begründeten Verbindlichkeiten auch als Gesellschafter bürgerlichen Rechts weiter.

(2) Solange ein Dritter von der Umwandlung nicht verständigt wurde und sie ihm auch sonst nicht bekannt geworden ist, kann er seine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung so erbringen, als würde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch bestehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-01-01