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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1233 ABGBGütergemeinschaft

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

In forceOfficial text

Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§. 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet wird.

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  • In Kraft seit 2010-01-01