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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1269 ABGBArten der Glücksverträge;

Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.

In forceOfficial text

Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich die Versicherungs- und Bodmereyverträge.