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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1278 ABGBErbschaftskauf

Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.

In forceOfficial text

(1) Der Käufer einer vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, soweit diese nicht höchstpersönlich sind. Wenn dem Kauf kein Inventar zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein Glücksvertrag.

(2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01