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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1282 ABGB

Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.

In forceOfficial text

Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich mit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer der Erbschaft als auch an den Erben selbst halten. Ihre Rechte werden so wie jene der Erbschaftsschuldner durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert. Die Erbantrittserklärung des Verkäufers gilt auch für den Käufer.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01