ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1285 ABGB
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Theiles, oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.