ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1287 ABGB6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen.