ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1301 ABGBoder b) mehrere Theilnehmer;
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Uebel zu verhindern, dazu beygetragen haben.