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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1301 ABGBoder b) mehrere Theilnehmer;

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

In forceOfficial text

Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Uebel zu verhindern, dazu beygetragen haben.