ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1328 ABGB1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
Insbesondere
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.
Amendment history
- In Kraft seit 2021-01-01