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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1372 ABGB

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.