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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1382 ABGBUngültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.