ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1385 ABGBoder anderer Mängel.
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Ein Irrthum kann den Vergleich nur in so weit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes betrifft.