ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1391 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Der Vertrag, wodurch Parteyen zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.