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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1398 ABGB

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

In so fern der Uebernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche, und durch einen bloßen Zufall oder durch Versehen des Uebernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Ueberträger nicht.