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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1400 ABGB4) Anweisung (Assignation).

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01