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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1405 ABGB

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01