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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1408 ABGB

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

Übernimmt bei Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräußerer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, daß die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01