ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1409a ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.